Rehtsanwalt * Frankfurt * Attorney at Law * New York
Rechtsanwalt Dr. Peter K.-D. Barandt - Attorney at Law - Probate Lawyer für Erben

Rechtsanwalt im deutsch-amerikanischen Erbrecht, Nachlassrecht, Trustrecht und Steuerrecht

Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt mit mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Bearbeitung komplexer Fälle mit deutschen Erben, Vermächtnisnehmern und Nachlassbegünstigten in den USA, insbesondere in Kalifornien, Texas und Florida
Rechtanwaltskanzlei in Frankfurt ist spezialisiert auf deutsch-amerikanisches Erbrecht, Nachlass-, Trust- und Steuerrecht. Ich greife dabei auf über 25 Jahre doppelte Zulassung als deutscher und amerikanischer Anwalt zurück. Mein Kompetenzbereich umfasst insbesondere:

  • Geltendmachung der Rechte deutscher Erben und Vermächtnisnehmer auf Freigabe von Schenkungen amerikanischer Bankguthaben und Wertpapier-Depots auf den Todesfall („Payables on Death”) gegenüber amerikanischen Banken und Sparkassen („Savings and Loans Associations”)
  • Verhandlungen mit deutschen Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden in Fällen verspäteter Nachmeldungen amerikanischer Erbschaften und amerikanischer Schenkungen einschließlich verspäteter Nachmeldungen von Auszahlungen aus amerikanischen Trusts
In Fällen verspäteter Nachmeldungen von amerikanischen Erbschaften, Schenkungen und Auszahlungen aus amerikanischen Trusts gegenüber deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden kann es zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Herausforderungen kommen. Verspätete Meldungen können nicht nur zu steuerlichen Nachforderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Verdacht besteht, dass die verspätete oder unterlassene Meldung vorsätzlich erfolgte. Um in solchen Situationen eine möglichst günstige Lösung zu finden, sind eine klare rechtliche Strategie und Verhandlungen mit deutschen Finanzbehörden erforderlich.

  • Erlangung deutscher Testamentsvollstreckerzeugnisse für amerikanische Testamentsvollstrecker vor deutschen Nachlassgerichten
  • Parallele Nachlass-Liquidationen und Liquidationen von Nachlass-Trusts in Deutschland und in den USA

Die Liquidation von Nachlässen und Nachlass-Trusts in Deutschland und den USA unterscheiden sich erheblich aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Nachlassregelungen in beiden Ländern. In der rechtlichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich Vermögen eines Verstorbenen sowohl in Deutschland als auch in den USA befindet, was komplexe rechtliche, steuerliche und administrative Herausforderungen mit sich bringt.

  • Abwehr der Annahme eines nicht gewollten deutschen letzten Erblasserwohnsitzes („Last Domicile”) und einer nicht gewollten deutschen letzten ständigen Wohnstätte („Permanent Home”) des Erblassers durch deutsche Nachlassgerichte, Finanzbehörden und Erbprätendenten, insbesondere bei früherer Doppelansässigkeit des Erblassers in Deutschland und den USA

Die Abwehr der Annahme eines nicht gewollten deutschen letzten Erblasserwohnsitzes („Last Domicile“) und einer nicht gewollten deutschen letzten ständigen Wohnstätte („Permanent Home“) durch deutsche Nachlassgerichte, Finanzbehörden und Erbprätendenten ist besonders komplex, wenn der Erblasser in den USA und Deutschland eine frühere Doppelansässigkeit hatte. In solchen Fällen kann die Frage, welches Land für die Nachlassregelungen und steuerlichen Verpflichtungen zuständig ist, erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen haben.

  • Betreibung der Anerkennung deutscher Erbscheine durch amerikanische Banken, Sparkassen, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassgerichte
  • Klärung von Abgrenzungsfragen zwischen amerikanischem Nachlass („Estate”) einerseits und amerikanischem Nachlass-Trust („Living Trusts”, „Inter Vivos Trusts”) andererseits
  • Nachmeldungen amerikanischer Schenkungen gegenüber deutschen Finanzbehörden
  • Erlangung deutscher Erbscheine für amerikanische Erben und amerikanische Testamentsvollstrecker
  • Erlangung deutscher Testamentsvollstreckerzeugnisse für amerikanische Testamentsvollstrecker

Geltendmachung von Rechten deutscher Erben und Vermächtnisnehmer auf amerikanische Bankguthaben und Wertpapierdepots

Geltendmachung von Rechten deutscher Erben und Vermächtnisnehmer auf amerikanische Bankguthaben und Wertpapierdepots

  • Freigabe von Schenkungen amerikanischer Bankguthaben und Wertpapier-Depots im Todesfall

    Die Geltendmachung der Rechte deutscher Erben und Vermächtnisnehmer auf die Freigabe von Schenkungen amerikanischer Bankguthaben und Wertpapier-Depots im Todesfall, insbesondere bei sogenannten Payable on Death“ (POD)-Konten, gegenüber amerikanischen Banken, stellt eine komplexe Situation dar. Dies erfordert die Berücksichtigung sowohl des amerikanischen Erbrechts als auch der besonderen Regelungen dieser Kontoarten. Im Folgenden werden die wesentlichen Schritte und Besonderheiten beschrieben, die für deutsche Erben und Vermächtnisnehmer relevant sind. Amerikanische Banken können aufgrund der Unterschiede in den Rechtssystemen Schwierigkeiten haben, deutsche Dokumente wie einen Erbschein zu verstehen oder zu akzeptieren.
  • Nachweis der Berechtigung der deutschen Erben oder Vermächtnisnehmer in den USA

    Um die Freigabe der Vermögenswerte zu erlangen, muss der deutsche Erbe oder Vermächtnisnehmer zunächst seine Berechtigung nachweisen. Hierbei sind die folgenden Dokumente relevant:
    • Sterbeurkunde des Erblassers ("Death Certificate"): Diese ist in jedem Fall erforderlich, um den Tod des Kontoinhabers zu belegen.
    • Erbschein oder "Certificate of Appointment": Deutsche Erben müssen oft einen Erbschein vorlegen, der ihre Erbenstellung nachweist. Amerikanische Banken erkennen jedoch häufig nur ein durch ein amerikanisches Nachlassgericht ausgestelltes Certificate of Appointment (Bestätigung der Ernennung als Nachlassverwalter) an. In vielen Fällen wird der Erbe daher einen in den USA ansässigen Nachlassverwalter oder Anwalt benötigen, um das amerikanische Nachlassverfahren in Gang zu setzen und das entsprechende Dokument zu erhalten.
Spezialisiert auf deutsch-amerikanisches Erbrecht, Nachlass-, Trust- und Steuerrecht.
DR. PETER K.-D. BARANDT
LL.M. (SMU, DALLAS, TEXAS)
RECHTSANWALT (FRANKFURT AM MAIN)*
ATTORNEY AT LAW
(NEW YORK)**
Fachanwalt für Steuerrecht
Bar-Certified Specialist in Tax Law
Diplom-Kaufmann M.B.A.
Vereidigter Buchprüfer C.P.A.
— Abgrenzung zwischen einem amerikanischen Nachlass (Estate) und einem "Living Trust"
Die Abgrenzung zwischen einem amerikanischen Nachlass ("Estate") und einem Nachlass-Trust, insbesondere einem "Living Trust" oder "Inter Vivos Trust", ist im amerikanischen Erbrecht von entscheidender Bedeutung. Beide Konzepte dienen der Verwaltung und Verteilung von Vermögenswerten nach dem Tod einer Person, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Struktur, Verwaltung und rechtlichen Konsequenzen.

Die Abgrenzung zwischen einem amerikanischen Nachlass ("Estate") und einem "Living Trust" hängt maßgeblich davon ab, ob Vermögenswerte zu Lebzeiten in einen Trust eingebracht wurden oder nicht. Während der Nachlass probatepflichtig ist und durch das Gericht verwaltet wird, bleiben die Vermögenswerte in einem "Living Trust" probatefrei und werden vom "Trustee" verwaltet. Die Wahl zwischen einem Nachlass und einem "Living Trust" hängt von den individuellen Zielen des Erblassers ab, wie dem Wunsch nach Privatheit, Kostenersparnis, schneller Vermögensverteilung und Schutz bestimmter Begünstigter.

Liquidation von Nachlass-Trusts USA/Deutschland

Der Trust ist ein häufig verwendetes Instrument in den USA, um Vermögen zu verwalten und nach dem Tod des Erblassers an Begünstigte zu verteilen.
Liquidation von Nachlass-Trusts
Ein Trust ist ein häufig verwendetes Instrument in den USA, um Vermögen zu verwalten und nach dem Tod des Erblassers an Begünstigte zu verteilen. Trusts bieten den Vorteil, dass sie in vielen Fällen das formale Probate-Verfahren umgehen und die Vermögensübertragung effizienter gestalten können. Es gibt zwei Hauptarten von Trusts, die in der Nachlassabwicklung eine Rolle spielen können: In den USA ist die Nachlassabwicklung ein gerichtliches Verfahren ("Probate"), bei dem ein Gericht die Verwaltung des Nachlasses überwacht. In Deutschland hingegen erfolgt die Abwicklung des Trusts in der Regel außergerichtlich, es sei denn, es gibt Streitigkeiten zwischen den Erben oder andere Komplikationen.
Bei grenzüberschreitenden Nachlässen, insbesondere wenn es sich um amerikanische Trusts und deutsche Erben handelt, entstehen zusätzliche Herausforderungen:

  • Anerkennung von Trusts in Deutschland: Das deutsche Recht kennt das Konzept des Trusts nicht in der Form, wie es in den USA existiert. Daher kann es Schwierigkeiten geben, Trusts in Deutschland durchzusetzen und sie steuerlich einzuordnen.
  • Steuerliche Implikationen: Auszahlungen aus amerikanischen Trusts an deutsche Begünstigte können in Deutschland steuerpflichtig sein je nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den USA.
Die Liquidation von Nachlässen und Trusts ist in den USA und Deutschland unterschiedlich geregelt, und bei internationalen Nachlässen entstehen oft zusätzliche rechtliche und steuerliche Fragen. Während die Nachlassabwicklung in den USA in der Regel über ein gerichtliches Verfahren ("Probate") erfolgt, basiert sie in Deutschland auf der Universalsukzession. Trusts spielen im US-amerikanischen Recht eine zentrale Rolle, während in Deutschland der Testamentsvollstrecker eine ähnliche Funktion erfüllt. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist es wichtig, sowohl die rechtlichen als auch die steuerlichen Unterschiede zu berücksichtigen und gegebenenfalls Experten für deutsch amerikanisches Erbrecht hinzuzuziehen.
Die Verteilung des Vermögens aus einem Trust hängt von der Art des Trusts und den spezifischen Anweisungen des Erblassers ab. Die Trust Urkunde legt fest, wann und wie das Vermögen an die Begünstigten verteilt wird.
Die US-Trust-Urkunde regelt die Einrichtung eines US-Trusts formell. Sie enthält die spezifischen Anweisungen und Bedingungen, unter denen der Trust arbeitet, sowie die Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Die Gründung eines US-Nachlasstrusts („Testamentary Trust“) geschieht im US-Erbrecht oft bei unbekannten Erben oder aus Gründen der unerwünschten Publizität.
Rechtsanwalt Frankfurt und Attorney at Law New York bei grenzüberschreitenden Nachlässen, amerikanischen Trusts mit deutschen Erben

Bei der Abwicklung von Nachlässen und Trusts in den USA und Deutschland ist Rechtsanwalt Dr. Peter Barandt in Frankfurt und Attorney at Law in New York spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Abwicklung von Trustvermögen bei internationalen Nachlässen mit zusätzlichen rechtlichen und steuerlichen Fragen.

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