Der Konflikt zwischen dem US-amerikanischen und deutschen Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen verursacht oft erhebliche erbrechtliche und steuerliche Probleme bei der Trust- und Nachlassabwicklung. Eine
professionelle Nachlassabwicklung, die beide Rechtssysteme berücksichtigt, ist essenziell, um rechtliche und steuerliche Konflikte bei den deutschen Finanzbehörden zu vermeiden. Es empfiehlt sich, einen erfahrenen Anwalt mit Expertise im US-amerikanischen und deutschen Erbrecht sowie einen Fachanwalt für Steuerrecht bei der US Trust und US Nachlassabwicklung hinzuzuziehen.
Vererbte beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so galt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt konnte es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere oder Grundstücke vererbt.
Problemlösungen bei der Nachlassabwicklung mit USA lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.- Kein Pflichtteilsrecht in den USA
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („
Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
- Uneingeschränkte Testierfähigkeit in den USA
Vielmehr gilt für den Erblasser („
Decedent“) und Testamentserrichter („
Testator“, „
Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („
Freedom of Testatorship“).
- US-Erbrecht ist Landesrecht
Amerikanisches Erbrecht („
Estate Law“, „
Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („
Probate Law“, „
Probate Proceedings“, „
Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („
State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („
Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „
Estate, Powers and Trusts Law“ („
EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „
Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Auch in den beiden bevölkerungsreichsten amerikanischen Bundesstaaten („
States“), also in Kalifornien und Texas, ist das gesamte Erbrecht durch jeweils landesrechtliche Kodifizierungen geregelt, und zwar in Kalifornien durch den so genannten „
California Probate Code“ und in Texas durch den so genannten „
Texas Estates Code“.
- Bundes-Mustergesetz „Uniform Probate Code“
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Bundes-Mustergesetz hierzu, dem so genannten „
Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („
Probate Proceedings“, „
Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („
State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („
County“).
Geltendmachung von Erbansprüchen in Deutschland und den USA: Erben und Vermächtnisnehmer sollten professionelle Hilfe eines
doppeltzugelassenen Rechtsanwalt Dr. Peter Barandt in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche sowohl in den USA als auch in Deutschland durchzusetzen.
- Dies gilt insbesondere bei der Verwaltung von Bankkonten, Wertpapier-Depots oder Trusts.
Eine genaue steuerliche Beratung und Planung nach dem Erbfall mit Bezug zu USA ist erforderlich, um die Besteuerung des US-Nachlasses in Deutschland zu optimieren. Dies kann durch eine frühzeitige Nachlassabwicklung eines Rechtsanwalts
Fachanwalt für Steuerrecht mit Erfahrung im US-Erbrecht und internationalem Steuerrecht geschehen.
DR. PETER K.-D. BARANDTLL.M. (SMU, DALLAS, TEXAS)RECHTSANWALT (FRANKFURT AM MAIN)*ATTORNEY AT LAW (NEW YORK)**Fachanwalt für Steuerrecht
Bar-Certified Specialist in Tax Law
Diplom-Kaufmann M.B.A.
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*Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, vertretungsberechtigt vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme der Zivilsenate des BGH
**Zugelassen am Supreme Court of the State of New York