US Trust Nachlassabwicklung in Deutschland

Anerkennung US - Trust und US - Testamente in Deutschland

Erbrechtliche Probleme bei der Nachlassabwicklung von Trusts in den USA treten insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen auf, wenn Vermögenswerte sowohl in den USA als auch in Deutschland vorhanden sind. Ein typisches Beispiel ist der Fall, in dem ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA Vermögenswerte wie Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens oder Schuldners vererbt. Dies führt zu komplizierten Konflikten zwischen dem amerikanischen und dem deutschen Erbrecht.

Attorney at Law New York - Rechtsanwalt Frankfurt am Main

US Trustrecht * erbrechtliche Abwicklung von Trust in Deutschland

Als deutscher Rechtsanwalt und amerikanischer Attorney at Law (New York) steht meine Anwaltskanzlei für eine grenzüberschreitende Rechtsberatung in Erbrecht, Nachlassrecht, Steuerrecht und Trustrecht in den Beziehungen zwischen den USA und Deutschland. Das amerikanische Trustrecht weist bei der Nachlassabwicklung einige wesentliche Unterschiede zum deutschen Erbrecht auf. Diese Unterschiede können erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidungen eines Erben haben, insbesondere wenn er in Deutschland lebt und von einem Erbfall in den USA betroffen ist. In meiner Anwaltskanzlei ist es wichtig, meine Mandanten in komplexen rechtlichen Angelegenheiten, die beide Länder betreffen, kompetent zu unterstützen und ihre Interessen effektiv zu wahren.
Der Konflikt zwischen dem US-amerikanischen und deutschen Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen verursacht oft erhebliche erbrechtliche und steuerliche Probleme bei der Trust- und Nachlassabwicklung. Eine professionelle Nachlassabwicklung, die beide Rechtssysteme berücksichtigt, ist essenziell, um rechtliche und steuerliche Konflikte bei den deutschen Finanzbehörden zu vermeiden. Es empfiehlt sich, einen erfahrenen Anwalt mit Expertise im US-amerikanischen und deutschen Erbrecht sowie einen Fachanwalt für Steuerrecht bei der US Trust und US Nachlassabwicklung hinzuzuziehen.

Vererbte beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so galt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.

Umgekehrt konnte es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere oder Grundstücke vererbt.

Problemlösungen bei der Nachlassabwicklung mit USA lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
  • Kein Pflichtteilsrecht in den USA
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
  • Uneingeschränkte Testierfähigkeit in den USA
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
  • US-Erbrecht ist Landesrecht
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).

So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Auch in den beiden bevölkerungsreichsten amerikanischen Bundesstaaten („States“), also in Kalifornien und Texas, ist das gesamte Erbrecht durch jeweils landesrechtliche Kodifizierungen geregelt, und zwar in Kalifornien durch den so genannten „California Probate Code“ und in Texas durch den so genannten „Texas Estates Code“.
  • Bundes-Mustergesetz „Uniform Probate Code“
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Bundes-Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).

Geltendmachung von Erbansprüchen in Deutschland und den USA: Erben und Vermächtnisnehmer sollten professionelle Hilfe eines doppeltzugelassenen Rechtsanwalt Dr. Peter Barandt in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche sowohl in den USA als auch in Deutschland durchzusetzen.
  • Dies gilt insbesondere bei der Verwaltung von Bankkonten, Wertpapier-Depots oder Trusts.
Eine genaue steuerliche Beratung und Planung nach dem Erbfall mit Bezug zu USA ist erforderlich, um die Besteuerung des US-Nachlasses in Deutschland zu optimieren. Dies kann durch eine frühzeitige Nachlassabwicklung eines Rechtsanwalts Fachanwalt für Steuerrecht mit Erfahrung im US-Erbrecht und internationalem Steuerrecht geschehen.

DR. PETER K.-D. BARANDT
LL.M. (SMU, DALLAS, TEXAS)
RECHTSANWALT (FRANKFURT AM MAIN)*
ATTORNEY AT LAW (NEW YORK)**

Fachanwalt für Steuerrecht
Bar-Certified Specialist in Tax Law
Diplom-Kaufmann M.B.A.
Vereidigter Buchprüfer C.P.A.

PHONE: ++49 - 6109 - 33081 / 82 / 83
From the U.S. please dial: 011 - 49 - 6109 - 33081 / 82 / 83
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*Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, vertretungsberechtigt vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme der Zivilsenate des BGH
**Zugelassen am Supreme Court of the State of New York
US-NACHLASS

Deutsch-amerikanische Erbschaften und Nachlässe bringen aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und steuerlichen Vorschriften beider Länder zahlreiche Herausforderungen mit sich. Diese komplexen Fragestellungen betreffen sowohl die rechtliche Abwicklung von Erbfällen als auch die steuerlichen Pflichten der Erben und Nachlassbegünstigten.
US ERBRECHT

In Deutschland und den USA gelten unterschiedliche Regeln für die Nachlassabwicklung. In Deutschland wird der Nachlass automatisch auf die Erben übertragen, während in den USA die Nachlassabwicklung in der Regel über ein Probate-Verfahren (Nachlassgericht) abgewickelt wird. Zudem sind Testamente, Trusts unterschiedlich gestaltet, was bei deutsch-amerikanischen Erbschaften zu Komplikationen führt.
US TRUST

Trusts, die in den USA weit verbreitet sind, spielen bei deutsch-amerikanischen Erbschaften eine besondere Rolle. Für deutsche Begünstigte eines amerikanischen Nachlass-Trusts entstehen oft Fragen zur Besteuerung der Ausschüttungen. Außerdem müssen Trust-Verwalter („Trustees“) mit deutschen Finanzbehörden und Nachlassgerichten zusammenarbeiten, um die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Die Verteilung des Vermögens aus einem Trust hängt von der Art des Trusts und den spezifischen Anweisungen des Erblassers ab. Die Trust Urkunde legt fest, wann und wie das Vermögen an die Begünstigten verteilt wird.
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  • Die US-Trust-Urkunde regelt die Einrichtung eines US Trusts formell. Sie enthält die spezifischen Anweisungen und Bedingungen, unter denen der Trust arbeitet, sowie die Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
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  • Die Gründung eines US-Nachlasstrusts („Testamentary Trust“) geschieht im US-Erbrecht oft bei unbekannten Erben oder aus Gründen der unerwünschten Publizität.
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Dr. Peter Barandt Attorney at Law Germany Frankfurt
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